Wer viel unterwegs ist, kann mit einer Bahncard eine Menge sparen. Die steuerliche Behandlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die private Nutzung und die eingesparten Dienstreisekosten. Wir haben hier einige Punkte für Sie zusammengefasst:
- Wenn die eingesparten Dienstreisekosten die Kosten der Bahncard decken oder übertreffen, ist die Überlassung steuerfrei. Seit 2019 können auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einbezogen werden.
- Falls die eingesparten Kosten nicht ausreichen, um die Bahncard zu decken, wird ein Teil steuerfrei behandelt, während der Rest dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
- Es ist ratsam, Prognosen zur Amortisation zu erstellen, um die steuerliche Behandlung vorherzusagen. Änderungen in den Annahmen können Nachversteuerungen zur Folge haben.
- Ohne Prognose gilt die Bahncard als vollständig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfreie Leistungen müssen bei der Entfernungspauschale des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
- Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Geschäftsreisenden mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard erstattet oder Ihnen direkt eine BahnCard zur Verfügung stellt, dies zu den steuerfreien Reisekosten gehört. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Anschaffung der BahnCard betriebswirtschaftlich günstiger ist als die Nutzung normaler Einzelfahrscheine für Dienstreisen.
Diese Informationen gelten einheitlich für die BahnCard 25, 50 und 100 in der 1. sowie in der 2. Klasse. Die private Nutzung der BahnCard führt nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Dies kann durch eine Prognoseberechnung bestätigt werden, bei der sich die Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch die BahnCard als größer erweist als der Preis für die Karte. Damit wird die Überlassung der BahnCard im überwiegend betrieblichen Interesse als steuerfrei behandelt, unabhängig von der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer.
Wir haben hier ein Beispiel für die Regelung bei einer Bahncard 50:
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer, auch zur privaten Benutzung, eine Bahncard 50 im Wert von 313 Euro. Weiterhin plant der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Dienstreisen, deren Einzelfahrscheine er mit Kosten von 700 Europrognostiziert. Nachdem die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine (50 Prozent von 700 Euro = 350 Euro) über den Kosten der Bahncard 50 liegen, kann die Überlassung der Bahncard 50 auch für die privaten Fahrten steuerfrei erfolgen.
Weitere Beispiele und die Quelle für diesen Artikel finden Sie hier.
Die Preise sind mittlerweile etwas gestiegen, der Sachverhalt bleibt jedoch der gleich.
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